Sanitätsausbildung: Ausbildung Sanitätsdienst - BRK Fortbildung

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Sanitätsausbildung: Ausbildung Sanitätsdienst - BRK Fortbildung

 

2. Sanitätsdienstfortbildung

2.1. Ziel und Zweck

Zur Erhaltung der Qualifikation des Personals im Sanitätsdienst ist die regelmäßige Teilnahme an Sanitätsdienstfortbildungen notwendig. Hierbei sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und um aktuelle Erkenntnisse ergänzt werden.

Voraussetzungen

Erfolgreich abgeschlossene Sanitätsdienstausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegend oder Sanitätsdienstfortbildung, deren Beginn nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

2.2. Träger der Ausbildung

Träger der Sanitätsdienstfortbildung ist grundsätzlich der Kreisverband oder der Landesverband; der Chefarzt des Kreisverbandes beziehungsweise der Landesarzt trägt, unter Berücksichtigung der in gültigen Lehrunterlagen enthaltenen Lehraussagen, die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Fortbildung.

2.3. Lehrkräfte

Lehrkräfte sind Ausbilder mit gültiger Lehrberechtigung eines Bezirksverbandes (als Durchführung der Ausbilderschulung) und einem gültigen Lehrauftrag des jeweiligen Kreisverbandes.

Fachreferenten (zum Beispiel Ärzte, erfahrene Fachkräfte aus dem Sanitätsdienst) können zu Einzelthemen zusätzlich eingesetzt werden.

2.4. Rahmenplan für die Fortbildung

Die Fortbildung richtet sich an der gültigen Lehrunterlage Sanitätsdienstausbildung und beinhaltet mindestens die Maßnahmen zur Reanimation und Defibrillation.

Die 'Maßnahmen zur Reanimation und Defibrillation (AED)' sind jährlich im Umfang von 4 US zu absolvieren (Rezertifizierung als Anwender AED) und umfassen 50 % der geforderten Fortbildungsleistung.

Für die restlichen 8 US gibt es alle zwei Jahre eine Themenempfehlung von der Landesgruppe Sanitätsdienstausbildung.

2.5. Lehrgang

Vorbereitung

Die Vorbereitungsarbeiten werden vom Träger der Ausbildung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den örtlichen Gliederungen, übernommen.

Durchführung

Die Sanitätsdienstfortbildung umfasst mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

An der Fortbildung sollen nicht mehr als 16 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit weiterer Ausbilder beziehungsweise Ausbildungshelfer, 20 Personen nicht übersteigen.

Die Fortbildung kann auf maximal acht Abschnitte/Veranstaltungen von je mindestens zwei Unterrichtseinheiten verteilt werden und muss innerhalb von zwei Jahren absolviert werden.

Die Fortbildung ist unter Angabe von Inhalten und Umfang zu dokumentieren.

Die Teilnahme an einzelnen Fortbildungsabschnitten kann auch in einem Nachweisheft bescheinigt werden.

Vergleichbare Fortbildungen (zum Beispiel rettungsdienstliche Fortbildungen) können vom Landesverband ganz oder teilweise anerkannt werden.

Nachbereitung

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Lehrgangsunterlagen (zum Beispiel Teilnehmerlisten, Prüfungsergebnisse, Hygienenachweise) sind einzuhalten.

 

Quelle: Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz - Teil: Sanitätsdienstausbildung mit Ergänzung des Landesverbandes BRK - Sanitätsdienstfortbildung, Stand 2019-05-25 (Ergänzungen des Landesverbandes BRK - Version 1.6 sind farblich gekennzeichnet)

Diese Seite wurde am 2021-01-10 22:26 erstellt.

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