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Sanitätsausbildung: Ausbildung Sanitätsdienst - DRK Prüfung

Prüfungsordnung Sanitätsdienst

1. Geltungsbereich

Grundlage dieser Prüfungsordnung bildet die Ausbildungsordnung für die Sanitätsdienstausbildung Ziffer 1.5. (Lehrgang, Abschluss).

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf das jeweils angewendete Bewertungssystem eingewiesen sein.

3. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Ausbildung vollständig (maximal 5 % Fehlzeiten) absolviert hat.

4. Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

Reanimationsprüfung

Die Reanimationsprüfung wird im Zweihelfer-Verfahren inklusive AED entsprechend dem jeweils gültigem Algorithmus durchgeführt.

Die Prüfung muss von jedem Helfer in jeder Position (Helfer 1 und Helfer 2) durchgeführt werden.

Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 10 Minuten.

Dieser Prüfungsteil wird von zwei Sanitätsdienstausbildern abgenommen und bewertet.

Fallbeispielprüfung

Durchführung eines komplexen Fallbeispieles in Teamarbeit.

Die maximale Dauer dieses Prüfungsteiles beträgt 20 Minuten.

Dieser Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.

Theorieprüfung

Über die Durchführung einer schriftlichen Prüfung entscheidet der Landesverband.

5. Bestehen und Wiederholen der Prüfung

Die Prüfungsteile sind jeweils bestanden, wenn keine gravierenden Fehler gemacht wurden.

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden wurde. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden wird dem Teilnehmer eine Teilnehmerbescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sanitätsdienstausbildung ausgestellt.

Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.

Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

6. Niederschrift, Prüfungsunterlagen

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Prüfungstag, Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse hervorgehen.

Wird die Prüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Den Prüflingen ist Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Die Prüfungsunterlagen sind vom Träger der Ausbildung fünf Jahre aufzubewahren.

7. In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Quelle: Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Deutschen Roten Kreuz - Teil: Sanitätsdienstausbildung - Prüfungsordnung Sanitätsdienst, Stand 2010-12