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Praxisanleitung: Vorsichtung durchführen - Sichtungskategorie ermitteln

Sichtungskategorien sind in der Notfallmedizin standardisierte Klassifikationen zur Einteilung von Patienten und betroffenen Personen bei einem Massenanfall von Verletzten/Erkrankten/Betroffenen (MAN). Sie ermöglichen eine Priorisierung der medizinischen Versorgung in Abhängigkeit von Verletzungsschwere und verfügbaren Ressourcen. [1]

Indikation

Material

-

Durchführung

Der folgende Durchführungsvorschlag beschreibt die Technik nach der aktuellen Richtlinie MAN-RL - Anlage 3: [2]

 

Die folgenden Darstellungen aus den vergangenen Jahren beschreiben die Technik mit unterschiedlichen Schemata:

 

Alle Übersichten enthalten jeweils den originalen Algorithmus der Vorlage als Grafik in einem vereinheitlichten Layout, sodass auch kleine Unterschiede gut erkennbar sind.

Anmerkungen

Sichtungskategorien

Die Zuordnung eines Patienten oder Betroffenen zu einer Sichtungskategorie wird wie folgt mittels entsprechend sichtbarer Farbe gekennzeichnet: [3]

Label

 

Beschreibung

 

Konsequenz

 

vital bedroht

 

Sofortbehandlung

 

schwer verletzt / schwer erkrankt

 

dringliche Behandlung

 

leicht verletzt / leicht erkrankt

 

nicht dringliche Behandlung

 

ohne Überlebenschance

 

palliative Versorgung (abwartende Behandlung)

 

verstorben

 

keine Behandlung

 

Betroffener

 

Betreuung

 

noch nicht gesichtet

 

-

 

Mehr Informationen zur Durchführung einer Vorsichtung finden sie in der Praxisanleitung Vorsichtung durchführen.

Literatur

[1]

DocCheck Community GmbH: Sichtungskategorie (abgerufen 2026-05-03).

[2]

Richtlinie MAN-RL Anlage 3 - Ersteinschätzung, Vorsichtung, Kennzeichnung, Registrierung: Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 26. November 2025, 3. Kennzeichnung - 3.1 Kennzeichnung Sichtungskategorie, Seite 6.

[3]

Richtlinie zur Bewältigung von Ereignissen mit einem Massenanfall von Patienten und betroffenen Personen (MAN-RL): Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 7. Januar 2025, Anlage 3 - 3. Kennzeichung, Seite 6 und 7.