Praxisanleitung: Todesfeststellung durchführen
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Obwohl die Leichenschau in Deutschland laut Gesetz eine nicht delegierbare, rein ärztliche Tätigkeit ist, sind Kenntnisse auf dem Gebiet der Todesfeststellung auch für nicht ärztliches Personal im Sanitäts- und Rettungsdienst erforderlich. Sei es, um 'unnötige' Maßnahmen zu vermeiden, sei es, um notwendige Maßnahmen am vital bedrohten, aber schon 'tot wirkenden' Patienten nicht zu verzögern.

Abbildung: Piktogramm Todesfeststellung
Indikation
aus Pietätsgründen (Wahrung der Totenruhe) beim Vorliegen sicherer Todeszeichen
Material
-
Durchführung
Verletzung, die mit dem Leben nicht vereinbar ist klären
Vorliegen wenigstens eines sicheren Todeszeichens klären:
Totenflecken
Totenstarre
Fäulnis (Autolyse)
gegebenenfalls Auffälligkeiten am Leichenfundort (Giftbehältnisse, offene Strom führende Leitungen/Geräte, Gasquellen) dokumentieren
gegebenenfalls Auffälligkeiten am Leichenfundort, die auf kriminelles Delikt schließen lassen (Gewalteinwirkung, Tatwerkzeuge/Waffen, Fixerutensilien) an Polizei melden
gegebenenfalls Beweissicherung gewährleisten
Anmerkungen
Verletzung, die mit dem Leben nicht vereinbar ist
Der Begriff 'Verletzungen, die mit dem Leben nicht vereinbar sind' ist differenziert zu betrachten und erlaubt nur in Einzelfällen die Todesfeststellung ohne Einleitung von Reanimationsversuchen. Äußerlich sichtbare schwerste Verletzungsmuster, die initial als nicht mit dem Leben vereinbar eingeschätzt werden, können bei adäquater Behandlung durchaus überlebt werden.
Die Trennung von Kopf und Rumpf oder Fragmentation des Körpers erfordern selbstverständlich keine Reanimationsbemühungen.
Das Auffinden einer Leiche ist keine zwingende Notarztindikation.
Sichere Todeszeichen
Die Todesfeststellung ist primär eine ärztliche Aufgabe. Der Sanitäter, Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter darf bei Vorliegen eines der sicheren Todeszeichen den Tod zwar nicht formal feststellen und entsprechend dokumentieren, kann aber seine Maßnahmen situativ anpassen (in der Regel durch Unterlassen von Reanimationsversuchen), ohne juristische Konsequenzen befürchten zu müssen.
Unter den Bedingungen die im Rettungsdienst normalerweise herrschen kann die Feststellung von Totenflecken und Totenstarre schwierig sein, weil sie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstteams oft nicht eindeutig ausgebildet sind. Bis zur Entstehung der ersten Totenflecken verstreichen zumeist 20 bis 30 Minuten, die Totenstarre tritt erst nach zwei bis drei Stunden nach dem Tod ein. Fäulnis, je nach Notfallort, nach einem oder einigen Tagen.
Die vitalen Funktionen können bei verschiedenen Verletzungen/Erkrankungen für einige Zeit auf ein Minimum eingeschränkt und durch einfache Untersuchung nicht mehr feststellbar sein (A-E-I-O-U-Regel nach BAHRMANN): [1]
A - Alkoholvergiftung, Anoxämie (Kohlenmonoxidvergiftung), Anämie (Blutarmut, Blutmangel)
E - Epilepsie, Elektrounfall (inklusive Blitzschlag)
I - Injury (Verletzung, zum Beispiel Schädel-Hirn-Trauma, Polytrauma, Schock)
O - Opium (inklusive andere Betäubungsmittel, Narkotika oder Psychopharmaka)
U - Unterkühlung, Urämie und andere Stoffwechselkomata
Sind sichere Todeszeichen nicht eindeutig feststellbar, muss die Reanimation sofort begonnen werden.
Patientenverfügung
Das Unterlassen sofortiger Wiederbelebungsmaßnahmen ausschließlich auf Basis einer Patientenverfügung oder anderweitiger Anhaltspunkte für einen mutmaßlich einer Reanimation entgegenstehenden Patientenwillen ist für nichtärztliches Rettungsdienstpersonal grundsätzlich nicht möglich. Die Interpretation einer in der Regel mehrseitigen Patientenverfügung mit Einordnung des mutmaßlichen Patientenwillens in den Kontext der aktuellen Notfallsituation ist im Einzelfall sehr komplex, die Entscheidung zur Therapielimitierung bei Kreislaufstillstand dagegen sehr weitreichend und vor allem unumkehrbar.
Jegliche Verzögerung indizierter Wiederbelebungsmaßnahmen ist inakzeptabel.
Therapieunterlassungen, Therapiezieländerungen beziehungsweise Entscheidungen zum Abbruch von Wiederbelebungsmaßnahmen können nach sorgfältiger Fremdanamnese und Einordnung aller vorliegenden Informationen in den aktuellen Kontext der konkreten Notfallsituation erst im Verlauf und regelmäßig nur nach ärztlicher Entscheidung erfolgen.
Auffälligkeiten am Leichenfundort
Besonders an Einsatzstellen möglicher Verbrechen muss darauf geachtet werden, dass unvermeidbare Veränderungen an der Leiche oder in der Umgebung dokumentiert und der Polizei mitgeteilt werden, sowie vermeidbare Veränderungen unterbleiben (zum Beispiel Öffnen/Schließen von Fenstern, Verstellen von Heizungen).
Von der Todesfeststellung zu unterscheiden ist die ärztliche Leichenschau, die der Ausstellung der Todesbescheinigung durch einen Arzt vorausgeht.
Literatur
![]() | Diese Seite wurde am 2026-05-15 17:56 erstellt. Text und Bilder sind unter der Creative Commons-Lizenz 'Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen' frei verfügbar. Kommentare senden Sie bitte an Andreas THUMSER oder über Facebook. Die Virtuelle San-Arena Erlangen ist ein THUMSi-Tool (Startseite, Impressum). |